Lexikon
In unserem Lexikon können Sie einige Begriffe nachschlagen, über die man üblicherweise nicht oder nicht ausreichend Bescheid weiß.
Beachten Sie jedoch bitte, daß jedes Bundesland ein eigenes Bestattungsgesetz hat und auch die Bestimmungen auf den einzelnen Friedhöfen unterschiedlich sind. Daher können wir hier nur in allgemeiner Form und unverbindlich informieren.
Genaue und verbindliche Auskünfte erteilen Ihnen die jeweiligen staatlichen Behörden (z.B. Umweltbehörde) oder die örtlichen Friedhofsverwaltungen.
Abstand zum Nachbargrab
Die Abstände zwischen den Grabstätten sind wichtig für das landschaftliche Erscheinungsbild eines Friedhofs und der Grabanlage. Hierbei gibt es unterschiedliche Abstände zwischen den Grabstätten z.B. keinen Abstand, 50 cm oder 1 Meter. Je größer der Abstand zwischen den Grabstätten, desto höher sind die Kosten der Grabstätte.
Amtsärztliche Untersuchung
Vor einer Feuerbestattung muß der Verstorbene durch einen amtlich bestellten Arzt (Amtsarzt oder Gerichtsmediziner) untersucht werden, welcher die Todesursache zu kontrollieren hat. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die u.a. der Verbrechensbekämpfung dient. Erst nach der amtsärztlichen Untersuchung gibt die Polizeibehörde den Leichnam zur Einäscherung frei.
Anonyme Bestattung
Auf vielen Friedhöfen besteht die Möglichkeit den Verstorbenen auf einem anonymen Urnenfeld beizusetzen. Einige Friedhöfe bieten auch anonyme Gräber für Särge an. Die Beisetzung erfolgt unter ohne Angehörige und Ausschluss der Öffentlichkeit. Auf dem anonymen Grabfeld darf kein Grabmal errichtet werden. Auch eine Grabbepflanzung ist nicht gestattet. Die Hinterbliebenen wissen nur, auf welchem Grabfeld die Beisetzung erfolgt ist - nicht jedoch wo und wann genau.
Bepflanzungsrichtlinie
Einige Friedhöfe regeln die Bepflanzung der Grabstätten durch eine Richtline oder Vorschrift. Zweck der Richtlinie zur Bepflanzung von Grabstätten sind
der Friedhofsfläche eine ansprechende Gestalt zu geben, Wildwuchs schnellwachsender Gehölze und damit die übermäßige Abschattung einzelner Bereiche zu verhindern Schädigung des Bestandes durch bestimmte Sorten zu vermeiden sowie die Wahrung der Würde des Ortes (z.B. durch das Verbot, Gemüse anzubauen) Die geltende Richtlinie und ihren Inhalt können Sie in der für Sie zuständigen Friedhofsgärtnerei erfragen.
Beschlagnahmung
Wenn nicht eindeutig fest steht, woran ein Mensch gestorben ist, wird die Polizeibehörde eingeschaltet und der Leichnam durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Die Polizeibehörde prüft dann in Verbindung mit einem Gerichtsmediziner die genaue Todesursache. Nach erfolgter Klärung der Todesursache wird der Leichnam dann zur Bestattung freigegeben.
Bestattung, Begräbnis oder Beisetzung
Verbringung der sterblichen Überreste eines Verstorbenen ins Erdgrab oder Kolumbarium. Die Bestattung umfasst auch die rituellen Vorgänge, die durch religiöse Traditionen vermittelt sind und dem Seelenheil des Verstorbenen dienen: Trauerfeier sowie begleitende Gebete beim Absenken des Sarges in die Gruft.
Feuerbestattung oder Kremation
Sie ist die Alternative zur Erdbeisetzung. Erforderlich ist hierfür die erklärte Absicht des Verstorbenen - fall es keine Aufzeichnungen gibt, entscheiden die Angehörigen. Der Leichnam wird in einem Krematorium eingeäschert. Jeder Sarg wird dort dem Ofen einzeln zugeführt. Die Kremation dauert bei einer Temperatur von ca. 800 Grad Celsius ca. eine Stunde. Anschließend wird die Holzasche das Sarges aussortiert und die Überreste des Verstorbenen in einer Urne versiegelt.
Heute werden in den Großstädten bis zu 80% der Verstorbenen eingeäschert.
Freigabe
Wenn nicht eindeutig fest steht, woran ein Mensch gestorben ist, wird die Polizeibehörde eingeschaltet und der Leichnam durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Die Polizeibehörde prüft dann in Verbindung mit einem Gerichtsmediziner die genaue Todesursache. Nach erfolgter Klärung der Todesursache wird der Leichnam dann zur Bestattung freigegeben.
Friedhofsgärtnerei
Einige Friedhöfe unterhalten eigene Gärtnereien, welche gärtnerische Leistungen von der Dauergrabpflege bis zu Einzelpflanzungen anbieten.
Friedhofsunterhaltungsgebühr
Einige Friedhöfe berechnen eine Gebühr für die allgemeine Unterhaltung des Friedhofs, wie z.B. die Reinigung und Instandhaltung der öffentlichen Wege und Gebäude. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird in der Regel pro Beisetzung erhoben.
Gebühren
Für die Überlassung einer Grabstätte werden Gebühren erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach der Größe der Grabstätte, also bei Wahlgräbern nach der Anzahl der Grabstellen sowie dem Abstand zum Nachbargrab. Hinzu kommen die Gebühren für Mindestunterhaltung - dafür werden auch bei solchen Gräbern, bei denen die Grabinhaber keinen Grabpflegevertrag abgeschlossen haben, der Rasen gemäht und das Laub entfernt.
Grab, Grabstätte oder Ruhestätte
Eine Grabstätte ist eine räumlich abgegrenzte Fläche (oder eine Kolumbariumsnische) für die Beisetzung von Särgen (Körperbestattung) oder Urnen (Feuerbestattung oder Aschen). Im Erdgrab werden Särge in einer Tiefe von 1,70m beigesetzt, Urnen in 80cm Tiefe. Erdaushub zum Zweck der Beisetzung von Sarg oder Urne werden Grüfte genannt. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen. Entscheidend für die fälligen Gebühren für die Grabstätte ist die Anzahl der Grabstellen sowie der Abstand zum Nachbargrab.
Es besteht keine Verpflichtung, auf einer neu überlassenen Grabstätte ein Grabmal zu errichten.
An einer Grabstätte wird durch die Entrichtung der Gebühren kein Eigentum erworben, sondern ein Nutzungsrecht. Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten können nach Ablauf des Nutzungsrechtes neu vergeben werden. Nach der Entrichtung der Gebühren erhält der Nutzungsberechtigte ein wichtiges Dokument, den Grabbrief (Grabnachweis), der ihn als Inhaber der Grabstätte ausweist. Alles, was das Grab betrifft, ist im Bestattungsgesetz geregelt.
Grabbrief, Grabnachweis
Im Grabbrief ist der Nutzungsberechtigte vermerkt (er entscheidet darüber, wer auf einer Grabstätte beigesetzt werden darf und wer nicht), die Grabdaten (Lage der Grabstätte auf dem Friedhof und Grabbrief-Nummer). Er wird nach der Überlassung der Grabstätte und der Entrichtung der Gebühren versandt.
Grabmal
Das Grabmal, meist ein Grabstein, kennzeichnen äußerlich die Grabstätte. Grabmale auf Reihengräbern werden nach Ablauf der Ruhezeit oberirdisch geräumt, solche auf Wahlgräbern nur dann. wenn die zugehörigen Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit(en) nicht verlängert wurden.
Grabmalrichtlinie, Grabmalbestimmungen
Eine Grabmalrichtlinie ist wichtig für das ansprechende Erscheinungsbild eines Grabfeldes. Sie bestimmt Höhe, Breite und Material eines Grabmals. Nähere Informationen erhalten Sie in den Beratungszentren auf den Friedhöfen.
Grabpflege
Ist in Deutschland ein übliches Verfahren, für ein ansprechendes Äußeres der Grabstätte durch ihre Bepflanzung zu sorgen und den Verstorbenen dadurch zu ehren. Sie kann durch die Angehörigen selbst erfolgen. Die Grabpflege kann aber auch bei privaten oder friedhofseigenen Gärtnern in Auftrag gegeben werden, die sich dann um die Grabpflege kümmert. Dies geschieht in der Regel in Form eines Grabpflegevertrags, welcher jährlich oder für einen längeren Zeitraum im Voraus bezahlt wird.
Grabstelle
Eine Grabstelle ist der genau definierte Ort, der für die Beisetzung eines Sarges oder einer Urne vorgesehen ist. Es gibt Grabstätten, die mehrere oder sogar viele Grabstellen haben. Auf einigen Friedhöfen können auf Erdgrabstellen zusätzlich zum Sarg auch Urnen beigesetzt werden. Genau Auskünfte gibt Ihnen die jeweilige Friedhofsverwaltung.
Gruft
Erdaushub zum Zweck der Beisetzung von Sarg oder Urne wird Gruft genannt. Im Erdgrab werden Särge in einer Tiefe von ca. 1,80m beigesetzt, Urnen in ca. 80cm Tiefe.
Grablage
Die Lage des Grabs wird durch eine Nummer gekennzeichnet, so daß jedes einzelne Grab eindeutig zu identifizieren ist. Auf einigen Friedhöfen gibt es zusätzlich eine Grabbrief-Nummer, welche zur Verwaltung der Gräber vergeben wird.
Neubelegung
Der Sarg bzw. die Urne werden bei einer Neubelegung auf einer Grabstelle beigesetzt, auf der bereits eine Beisetzung stattgefunden hat. Dies kann jedoch in der Regel frühestens nach Ablauf von 25 Jahren geschehen. Sollte dann der Fall eintreten, dass noch einzelne Gebeine am Gruftboden gefunden werden, so wird die Gruft ca. 30 cm tiefer ausgehoben, die Gebeine werden hineingelegt und eine Erdschicht deckt die Gebeine ab. Dies gilt auch für Metallreste von Urnen.
Nutzungsrecht
An Grabstätten wird kein Eigentum, sondern ein Nutzungsrecht erworben. Und zwar in der Regel für 25 Jahre, also der Ruhezeit. Findet nach der ersten Beisetzung auf einer zweiten Stelle der Grabstätte eine Beisetzung statt (gleichgültig, ob die eines Sarge oder einer Urne), so werden Gebühren fällig, und zwar für die Zeit, die bereits abgelaufen ist. Damit sind die Gebühren für die nun wiederum über 25 Jahre laufende Nutzungsdauer abgegolten. Damit eine Grabstätte für die Familie erhalten bleibt, kann natürlich auch ohne Beisetzung das Nutzungsrecht verlängert werden, und zwar für eine Zeit von fünf bis 25 Jahren. Verlängerungen sind nur für Wahlgräber möglich, nicht aber für Reihengräber. Alles, was das Nutzungsrecht betrifft, ist im Bestattungsgesetz geregelt.
Obduktion
Mit Obduktion wird die ärztliche Leichenöffnung bezeichnet. Diese „innere Leichenschau“, auch als Autopsie oder Sektion bezeichnet, dient der Feststellung der genauen Todesursache. Die Obduktion wird auf Antrag von Angehörigen oder Berufsgenossenschaften durch Rechtsmediziner oder Anatomische Institute durchgeführt. Staatsanwaltschaften und Gerichte können Obduktionen anordnen, sofern Zweifel an einem natürlichen Tod bestehen.
Räumung
Es gibt Grabstätten, deren Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit(en) vom Nutzungsberechtigten nicht verlängert werden. Wenn niemand das Nutzungsrecht übernehmen will - das kann übrigens auch ein Freund der Familie sein - werden die Steine oberirdisch geräumt und zu Straßenbaumaterial verarbeitet. Es gibt allerdings Ausnahmen: Grabstätten von Prominenten und Grabzeichen, die besonders geschmückt sind, werden in der Regel nicht geräumt.
Reihengrab
Das Reihengrab ist ein Einzelgrab, das im Sterbefall für eine einzige Beisetzung vergeben wird - dies gilt für Särge wie für Urnen. Das Nutzungsrecht kann nicht über die Ruhezeit (in der Regel 25 Jahre) hinaus verlängert werden. Die genaue Lage jedoch wird vom Friedhof vorgegeben. Im Vergleich zu Wahlgrabstätten sind die Gebühren für Reihengrabstätten häufig niedriger. Reihengräber sind meistens Grabstätten ohne Abstand zum Nachbargrab. Grabstätten mit gemeinsamem Grabmal (z.B. Urnengemeinschaftsanlagen) und anonyme Gräber sind auch Reihengräber.
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt in der Regel 25 Jahre - in einigen Kommunen kann diese Zeit länger oder kürzer sein (daher können Gebühren verschiedener Friedhofsbetreiber nicht direkt miteinander verglichen werden). Wie Untersuchungen zeigen, haben sich nach 25 Jahren fast alle Überreste zersetzt. Nach Ablauf dieser Zeit kann auf derselben Stelle wieder ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden (Neubelegung). Findet jedoch während der Ruhezeit eine erneute Beisetzung auf derselben Stelle statt, so ist dies eine Störung der Totenruhe, die sogar unter Strafe steht.
Ruhezeitverlängerung
Einzelne Grabstellen einer mehrstelligen Grabstätte können nicht verlängert werden, nur die gesamte Grabstätte. Allerdings sind Beisetzungen auf einer anderen Stelle der Grabstätte möglich, wenn deren Ruhezeit abgelaufen ist bzw. noch keine Beisetzung vorgenommen wurde. Siehe auch Nutzungsrecht.
Sarg
Die Erdbestattung im Sarg hat eine lange Tradition: Bereits während der Steinzeit vertraute man die Toten der Erde an. Im Altertum waren sowohl die Beerdigung der Toten als auch Verbrennung Verstorbener möglich. Noch heute gilt die Sargbeisetzung als eine klassische Form der Bestattung. Sargbestattungen sind seit dem 13. Jahrhundert üblich, seit dem 19. Jahrhundert setzte sich der Sarg für Jedermann durch.
Sektion
Eine Sektion ist dasselbe wie eine Obduktion oder Autopsie nur wird diese von der Polizei veranlasst. Im allgemeinen Sprachgebrauch haben sich diese drei Begriffe für die Leichenöffnung eingebürgert.
Urne
Sie ist das Gefäß, das die Asche des Verstorbenen nach der Kremation (Feuerbestattung) aufnimmt. Die Urnen sind versiegelt, auf dem Deckel sind die Einäscherungsnummer, Name, Lebensdaten und das Kremierungsdatum des Verstorbenen eingraviert. Sie enthalten neben den sterblichen Überresten auch einen Schamottstein mit der Einäscherungsnummer, falls eine spätere Identifizierung der Asche erforderlich werden sollte.
Urnenbeisetzung
Eine Urne enthält die Asche des Verstorbenen, sie wird nach der Feuerbestattung in einer 80 cm tiefen Gruft beigesetzt. Eine Urne muss aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit im Erdboden vergeht. Alternativ kann eine Urne in einem Kolumbarium oberirdisch beigesetzt werden. In diesem Fall ist eine Schmuck- oder Überurne erlaubt.
Vorsorge
Durch eine Bestattungsvorsorge kann die eigene Bestattung zu Lebzeiten geregelt werden. Dies geschieht in Form eines Vertrages, in welchem bestimmt wird, was im Todesfall alles zu tun und zu veranlassen ist. Eine Vorsorge-Vertrag kann nicht nur die Bestattung, sondern auch die Grabstelle, das Grabmal und die spätere Grabpflege umfassen.
Wahlgräber
Ein Wahlgrab kann bereits zu Lebzeiten erworben und nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden. Auch die Lage und damit seine Größe (Anzahl der Grabstellen und Abstand zum Nachbargrab) können gewählt werden - bis hin zu großen Anlagen für Vereine und Institutionen. Außerdem entscheiden Sie, ob ein Grabmal errichtet werden soll oder nicht.